Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
| Mikrogramm | x Stunden, |
| Kubikmeter |
ist die über einen vorgegebenen Zeitraum summierte Differenz zwischen Ozonwerten über 80 Mikrogramm pro Kubikmeter und 80 Mikrogramm pro Kubikmeter unter ausschließlicher Verwendung der täglichen Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ);
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1222)
BGBl. 2018 I S. 1222
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